ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Stand: 01. Januar 2023
Veranstaltungstermine: 06.04.2024 - 07.04.2024 & 05.10.2024 - 06.10.2024
Veranstaltungsorte: Hagen (NRW) & Menden (NRW)
Zustandekommen des Vertrages
(1) Mit der Anmeldung einer Veranstaltungsteilnahme erklärt der Anmelder
gegenüber dem Veranstalter den rechtsverbindlichen und bindenden
Vertragsschluss. An diesen Vertrag ist der Anmelder unwiderruflich
gebunden. Sofern die Anmeldung abgelehnt wird, erhält der Anmelder
spätestens eine Woche vor Beginn der Veranstaltung schriftlich Bescheid.
(2) Der Veranstalter kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen,
insbesondere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht,
einzelne Aussteller oder Anbieter von der Teilnahme ausschließen. Er kann,
wenn es für die Erreichung des Veranstaltungszweckes erforderlich ist, die
Veranstaltung auf bestimmte Aussteller, Anbieter und Besuchergruppen
beschränken. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Teilnahme.
Namensveröffentlichung
Mit der Unterzeichnung der Anmeldung erteilt der Aussteller dem
Veranstalter die Zustimmung zur Veröffentlichung des Namens des
Anmelders sowie ggf. weiterer Daten und auch deren Speicherung.
Öffnungszeiten
Samstag 10:00 – 18:00 Uhr
Sonntag 10:00 – 18:00 Uhr
Auf- & Abbau
Aufbau ist am Freitag vor der Veranstaltung: 10:00 – 18:00 Uhr. Der
Aussteller ist verpflichtet den Stand innerhalb der angegebenen Fristen fertig
zu stellen. Ist dem nicht so, kann der Veranstalter über den Stand
anderweitig verfügen. Der Aussteller haftet in diesem Fall für die Standmiete
und darüber hinaus für weitere entstehende Kosten.
Schadenersatzansprüche durch den Aussteller sind in jedem Fall
ausgeschlossen. Alle für den Aufbau verwendeten Materialien müssen
schwer entflammbar sein.
Abbau am Sonntag ist nicht vor 18:00 Uhr erlaubt. Vorher nur durch
Erlaubnis des Veranstalters. Bei Verstoß wird eine Vertragsstrafe in Höhe
einer halben Standmiete zzgl. 19 % MwSt. fällig.
Standnutzung
(1) Der Veranstalter ist berechtigt zu überprüfen, ob der Aussteller den
bereit gestellten Stand hinsichtlich der Standgröße und der angebotenen
Ware/Dienstleistung zweckmäßig und vertragsgemäß benutzt.
(2) Werden auf dem Stand nicht zugelassene oder angemeldete
Waren/Dienstleistungen angeboten, so ist der Veranstalter berechtigt, den
Messestand auf Kosten des Ausstellers räumen zu lassen.
(3) Der Aussteller hat für die Einhaltung aller für sein Angebot geltenden
Gesetze, Richtlinien und Vorschriften Sorge zu tragen.
(4) Fußböden, Hallenwände, Säulen, Installations- und
Feuerschutzeinrichtungen sowie sonstige feste Halleneinbauten dürfen
weder beklebt, benagelt, gestrichen oder anderweitig beschädigt werden.
Schäden gehen zu Lasten des Ausstellers und werden in Rechnung gestellt.
Im Übrigen sind die technischen Richtlinien des Veranstaltungsortes
unbedingt zu beachten. Bei Zuwiderhandlung gegen einen oder mehrerer
dieser Punkte wird eine Strafe in Höhe von einer Standmiete sofort fällig.
Davon unberührt bleibt die Geltendmachung von weiteren entstanden
Kosten und Schäden.
Absage, Verlegung und Veränderung der Dauer der Messe
Der Veranstalter ist berechtigt aus wichtigem Grund die Messe abzusagen,
örtlich und zeitlich zu verlegen, die Dauer zu verändern oder, falls die
Raumverhältnisse, polizeiliche Anordnungen oder andere schwerwiegende
Umstände es erfordern, die Standfläche des Ausstellers zu verlegen, in
seinen Abmessungen zu verändern und/oder zu beschränken. Eine örtliche
oder zeitliche Verlegung oder eine sonstige Veränderung wird mit Mitteilung
an den Aussteller Bestandteil des Vertrages.
(1) Der Veranstalter hat auch das Recht die Veranstaltung abzusagen, wenn
nicht die erwartete Mindestzahl von Anmeldungen eingeht und die
unveränderte Durchführung wirtschaftlich unzumutbar ist.
Schadensersatzansprüche sind in jedem Fall für beide Teile ausgeschlossen.
(2) Hat der Veranstalter den Ausfall der Messe zu vertreten, wird vom
Aussteller keine Standmiete geschuldet.
(3) Muss der Veranstalter aufgrund Eintritts höherer Gewalt oder aus
anderen nicht von ihm zu vertretenden Gründen eine begonnene
Veranstaltung verkürzen oder verlegen, so hat der Aussteller keinen
Anspruch auf vollständige oder teilweise Rückzahlung der Standmiete.
Aussteller-Bändchen
Für einen Stand erhält der Aussteller nach vollständiger Bezahlung der
Standmiete kostenlos ein Bändchen, das zum unentgeltlichen Zutritt zum
Ausstellungsgelände und dem Ausstellerbereich berechtigt. Diese
Ausstellerbändchen sind ausschließlich für die namentlich bekannten
Aussteller und deren Standpersonal bestimmt und sind nicht übertragbar. Bei
Missbrauch wird der Ausweis ersatzlos eingezogen.
Zahlungsbedingungen
Nach der Registrierung (Anmeldung), erhält der Aussteller durch den
Veranstalter nach den Angaben im Anmeldeformular eine Rechnung über die
Standmiete. Der Betrag ist sofort zur Zahlung binnen einer Frist von 14
Tagen fällig. Bei nicht fristgemäßem Eingang der Standmiete kann der
Veranstalter den Vertrag fristlos kündigen. In diesem Falle wird der
Veranstalter von seiner Verpflichtung zur Leistung befreit, gleichwohl hat der
Aussteller die volle Standmiete zu zahlen. Alle Preise verstehen sich netto
zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Standmiete ist vom Aussteller
auch dann zu bezahlen, wenn er an der Veranstaltung nicht teilnimmt.
Unteraussteller, Mitaussteller, Überlassung des Standes an Dritte
Der Aussteller ist nicht berechtigt ohne schriftliche Genehmigung der
Veranstaltungsleitung den ihm zugewiesenen Stand ganz oder teilweise
unter zu vermieten oder sonst zu überlassen, ihn zu tauschen.
Konkurrenzausschluss darf weder verlangt noch zugesagt werden.
Veränderungen
Der Veranstalter behält sich vor dem Aussteller oder Händler zugewiesene
Fläche zu verlegen oder in den Abmessungen zu verändern. Hierfür ergibt
sich für den Aussteller nicht das Recht vom Vertrag zurückzutreten.
Kündigung
Der Veranstalter ist berechtigt den Vertrag außerordentlich zu kündigen,
wenn:
(1) der Aussteller falsche Angaben gemacht hat oder
(2) nicht gemeldete oder nicht zugelassene Waren ausgestellt werden oder
werden sollten
(3) der Aussteller nicht spätestens um 14:00 Uhr am Aufbautag mit dem
Aufbau des Standes begonnen hat oder durch den Veranstalter bestätigt
wurde
(4) die Standmiete nicht fristgemäß eingegangen ist oder
(5) der Aussteller ohne schriftliche Genehmigung des Veranstalters seine
Rechte aus dem Vertrag an Dritte abgetreten hat. Im Falle der
außerordentlichen Kündigung durch den Veranstalter wird der Veranstalter
von seiner Verpflichtung zur Leistung befreit, der Aussteller hat gleichwohl
die volle Standmiete zu zahlen.
Versicherungen
Jeder Aussteller oder Händler ist verpflichtet selbst für einen ausreichenden
Versicherungsschutz zu sorgen. Der Abschluss einer entsprechenden
Versicherung wird empfohlen. Der Veranstalter trägt für die Veranstaltung
das allgemeine Haftungsrisiko. Er schließt eine Haftpflichtversicherung für
eventuelle Personen- und Sachschäden ab. Die allgemeine Bewachung des
Geländes und der Hallen übernimmt der Veranstalter ohne Haftung für
Verluste und Beschädigungen. Für die Beaufsichtigung und Bewachung des
Standes ist der Aussteller selbst verantwortlich. Dies gilt auch während der
Auf- und Abbauzeiten außerhalb der Öffnungszeiten.
Haftung
Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für Schäden an den
Ausstellungsgegenständen und an der Standausrüstung sowie Folgeschäden.
Sollte die Veranstaltung infolge von höherer Gewalt ausfallen, verlegt oder
abgebrochen werden, so wird der Veranstalter von seiner Leistungspflicht
befreit. In diesem Falle ist der Veranstalter nicht verpflichtet bisher
eingenommene Ausstellergelder zurück zu gewähren. Der Veranstalter
übernimmt keine Gewährleistung für einen wie auch immer gearteten Erfolg
der Veranstaltung. Der Veranstalter übernimmt auch keine Gewähr für die
Gewinn- und Umsatzerwartung des
Ausstellers.
Hygiene
Aus Hygienegründen besteht in der Messehalle ein komplettes Rauchverbot.
Es sind keine Tiere zugelassen.
GEMA
Der Veranstalter sorgt für das Unterhaltungsprogramm und im Rahmen
dessen für ggfs. anfallende Gebühren an die GEMA. Es ist den Ausstellern
untersagt, gebührenpflichtige Unterhaltung im Rahmen der Messe
anzubieten. Das gilt insbesondere für Musikwiedergabe an den Ständen.
Fotografieren, Zeichnen, Filmen
(1) Das gewerbsmäßige Fotografieren und Filmen innerhalb des
Veranstaltungsgeländes ist nur von der Veranstaltungsleitung schriftlich
zugelassenen Unternehmen/Personen gestattet. Der Veranstalter darf zu
eigenen Zwecken fotografieren und filmen.
(2) Sollte der Aussteller, sein Stand, sein Angebot oder Teile davon im
Rahmen von (1) und/oder (2) fotografiert und/oder gefilmt werden, so tritt
er vorsorglich mit diesem Vertrag alle Rechte an diesen Bildern ab. Es bedarf
keiner weiteren Zustimmung zur Verwendung von Bildern, Ton und Filmen,
die im Rahmen der Veranstaltung durch befugte Personen erstellt wurden.
Allgemeines
Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für ausgeführte Arbeiten. Jeder
Aussteller ist für die Sauberkeit seines Standplatzes verantwortlich und bei
Veranstaltungsende ist der Stand sauber zu verlassen. Den Anordnungen
des Veranstalters ist uneingeschränkt Folge zu leisten. Ansprüche gegen den
Veranstalter sind innerhalb 4 Wochen nach der Veranstaltung geltend zu
machen, anderenfalls gelten sie als erloschen.
Sonstiges
Nebenabreden sind nur dann rechtsverbindlich, wenn diese schriftlich
vorliegen und durch den Veranstalter schriftlich bestätigt wurden.
Gerichtsstand
Der Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Veranstalters. Für die
Rechtsbeziehung zwischen Veranstalter und Aussteller wird das Recht der
Bundesrepublik Deutschland vereinbart.